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Die Aufgaben des Kreises

Die Aufgaben des Kreises

Kommunale Selbstverwaltung

Das Grundgesetz gibt Städten, Kreisen und Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 das Recht, ihre Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Die Bürger erhalten Gelegenheit, an der Gestaltung des für sie überschaubaren Lebensraumes mitzuwirken, indem sie - wie auf Bundes- und Landesebene - eine Vertretung wählen, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgeht. Landkreise und Gemeinden sind somit Teil des Fundamentes unseres demokratischen Staatswesens und Basis für die politische Willensbildung.

Die Gemeinden erledigen zwar viele Aufgaben, doch wird die Verwaltungsarbeit immer umfassender, großräumiger, schwieriger und finanziell aufwendiger. Sie übersteigt häufig das Leistungsvermögen zahlreicher kleiner Gemeinden. Deshalb gibt es eine weitere oberhalb der Gemeindeebene angesiedelte kommunale Verwaltungseinheit - die Landkreise, in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Kreise genannt.

Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden sind - jede für sich - selbstständige Gebietskörperschaften mit eigener unmittelbar von der Bevölkerung gewählter Vertretung. Zwischen diesen Institutionen gibt es keine Über- oder Unterordnung. Sie arbeiten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben partnerschaftlich und eng zusammen.

In der Bundesrepublik gibt es 294 Landkreise. Alle Landkreise zusammen umfassen eine Fläche von rund 96 % des Bundesgebietes, in der 68 % der Bevölkerung leben. Die Einwohnerzahl der meisten Landkreise liegt zwischen 100.000 und 200.000.


Moderne Verwaltung

Die Kreisverwaltung entwickelte sich zu einer modernen, den Bürgern gegenüber aufgeschlossenen Behörde. Zu ihrem umfangreichen Aufgabenbereich gehören neben Sozialleistungen (Sozial-, Alten- oder Jugendhilfe) und der aktiven Arbeitsmarktpolitik die Unterhaltung von Kultureinrichtungen (allgemein bildende Schulen, Volkshoch- und Musikschulen, Museen oder Bildstellen) sowie Einrichtungen der allgemeinen Daseinsvorsorge (Krankenhäuser, Sparkassen, Kreisstraßen, Nahverkehrsbetriebe und Naturparks). Landkreise sorgen für den Rettungsdienst, kümmern sich um den Schutz der Umwelt, die Beseitigung und Verwertung von häuslichem Abfall, die Einrichtung von Deponien oder Recycling-Anlagen.


Mitwirkung der Bürgerschaft

Die Bürger können auf vielfältige Weise direkt Einfluss nehmen auf die Gestaltung und Durchführung einzelner Aufgaben. Wer die Kommunalpolitik mitgestalten will, der kann sich selbst durch Mitarbeit in politischen Parteien oder örtlichen Wählerinitiativen in den Kreistag wählen lassen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich in den Fachausschüssen des Kreistages als sachverständiger Bürger für die Anliegen der Bevölkerung einzusetzen. Schließlich halten Kreistage Fragestunden ab. In manchen Landkreisen gibt es Bürgerbeauftragte, und natürlich geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung auf Wunsch Auskunft.

Was für den Städter das Rathaus, ist für den Kreisbürger das Kreishaus oder Landratsamt. Die Kreisbehörde zeigt allerdings zwei Gesichter: einerseits zeichnet die Kreisverwaltung verantwortlich für rein kommunale Angelegenheiten, andererseits arbeitet sie als staatliche Verwaltung, d.h. der Staat bedient sich kommunaler Verwaltungseinrichtungen. So werden auf der Ebene der Landkreise seit jeher kommunale wie auch staatliche Aufgaben wahrgenommen.


Überörtliche Aufgaben

Die Kreisordnungen der Bundesländer übertragen den Landkreisen die Kompetenz, so genannte überörtliche Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen - gemeindeübergreifend - das gesamte Kreisgebiet. Beispiele sind der Bau von Kreisstraßen und Kreiskrankenhäusern, die Abfallwirtschaft, die Einrichtung von Rettungsleitstellen oder die Verantwortung für den Katastrophenschutz. Auf kulturellem Gebiet gehören die Landkreise zu den Trägern von Volkshochschulen oder Musikschulen, sie betreiben Fahrbibliotheken und Bildstellen. Auch die Wirtschaftsförderung im Kreisgebiet zählt zu den wichtigen Arbeitsbereichen. Als Gewährträger haften die Landkreise für den Bestand der Kreissparkassen, die ihrerseits die Kreisbevölkerung und Gewerbetreibenden mit günstigen Finanzdienstleistungen und Krediten versorgen. Die Mehrzahl der Selbstverwaltungsaufgaben in den genannten Bereichen schreibt der Gesetzgeber vor. Die Landkreise können hier nicht mehr über das Ob, sondern lediglich über das Wie der Aufgabenwahrnehmung entscheiden.


Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion der Kreise

Sie wirken in ihrem Gebiet darüber hinaus ausgleichend und ergänzend. Mit finanziellen Zuschüssen aus der Kreiskasse werden Projekte kleinerer, finanzschwächerer Gemeinden unterstützt (Ausgleichsfunktion). In anderen Fällen ergänzt der Landkreis die unterschiedlichen Möglichkeiten der Aufgabenerfüllung seitens seiner Gemeinden. Durch die ausgleichende und ergänzende Funktion sichert der Landkreis seinen Bürgern ein mit dem großstädtischen Bereich vergleichbares, gleichwertiges Angebot kommunaler Dienstleistungen.


Pflichtaufgaben

Der überwiegende Teil der Aufgaben wird den Landkreisen durch Gesetz übertragen. Zu diesen Pflichtaufgaben gehören beispielsweise auch die örtliche Sozialhilfe, Jugendhilfe, Bauaufsicht oder die Straßenverkehrszulassung. Zum Teil sind die Landkreise zur Unterhaltung bestimmter Einrichtungen verpflichtet, wie etwa der Berufsschulen.


Untere staatliche Verwaltungsbehörde

Wenn Bund und Länder zur Erledigung staatlicher Aufgaben die Landkreise in Anspruch nehmen, behalten sie sich insoweit ein Weisungsrecht vor. Diese Aufgaben der Landkreise fallen in die Zuständigkeit des Landrates. Dienstleistungen dieser Art betreffen beispielsweise die Bau- und Gewerbeaufsicht, den Lastenausgleich oder das Kraftfahrzeugwesen. In einigen Bundesländern arbeitet die untere staatliche Verwaltungsbehörde innerhalb der Kreisverwaltung weitgehend eigenständig und getrennt von der übrigen Verwaltung; in anderen Ländern gehört sie vollständig zur Kreisverwaltung. Bei allen diesen Aufgaben liegt die Verantwortung beim Hauptverwaltungsbeamten.

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Entnommen von den Internetseiten des Landkreistages:

http://www.landkreistag.de/ueber-den-dlt/aufgaben-der-kreise.html 

Allgemeines über den Kreistag

Allgemeines über den Kreistag

Allgemeine Informationen 

Der Kreistag ist in Deutschland die kommunale Volksvertretung auf der Ebene der Landkreise (Kreise).  Die Errichtung von Kreistagen wird im Kommunalrecht der Länder im Einzelnen in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geregelt. Es handelt sich bei den Kreistagen nicht um Parlamente und nicht um Organe der Legislative. Vielmehr gehören die Kreistage als Organe der kommunalen Selbstverwaltung der Kreise zur Exekutive (wie auch Stadt- und Gemeinderäte).


Kompetenzen

Nach allen Kommunalverfassungen in Deutschland ist der Kreistag stets das Hauptorgan des Landkreises. Er entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises und kann Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises festlegen (Richtlinienkompetenz). Im Gegensatz hierzu führt der Landrat die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Kreistages aus. Die Beschlussmöglichkeiten des Kreistages sind auf die eigenen und übertragenen Aufgaben des Landkreises beschränkt. Soweit dem Landkreis nicht auch alle staatlichen Aufgaben übertragen sind (Vollkommunalisierung), kann der Kreistag hingegen nicht über die Arbeit des staatlichen Teils des Landrats oder Landratsamtes entscheiden.


Zusammensetzung

Der Kreistag setzt sich grundsätzlich aus in allgemeinen, freien, unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahlen von den Kreisbürgern (unter Einschluss der EU-Ausländer) gewählten Mitgliedern zusammen. Die Wahlperiode dauert in den meisten Ländern fünf Jahre, in Bayern sechs Jahre. In einigen Ländern gehört neben den ehrenamtlichen Mitgliedern auch der hauptamtliche Hauptverwaltungsbeamte des Kreises (Landrat) dem Kreistag an. Dabei ist zu beachten, dass die frühere Doppelspitze aus hauptamtlichen Oberkreisdirektor und damals ehrenamtlichem Landrat gemäß der norddeutschen Ratsverfassung mittlerweile in den letzten beiden Ländern (Nordrhein-Westfalen: 1994, Niedersachsen: 1996) abgeschafft ist.

In manchen Ländern liegt der Vorsitz über den Kreistag beim Landrat, in anderen Ländern wird aus der Mitte der (übrigen) Mitglieder ein gesonderter Vorsitzender des Kreistages, Kreistagspräsident oder Kreispräsident gewählt. Die (übrigen) Mitglieder des Kreistages werden zum Teil als Mitglieder des Kreistages, ehrenamtliche Mitglieder des Kreistages, Kreistagsmitglieder, Kreisräte oder Kreistagsabgeordnete bezeichnet. Die Bezeichnung als Kreistagsabgeordnete ist dabei insofern irreführend, als die Mitglieder der Kreistage anders als die Mitglieder von Bundestag und Landtagen keine Parlamentarier sind und auch keine politische Immunität genießen.

In den Ländern gibt es Unterschiede in der Zusammensetzung und im Vorsitz des Kreistages. Nach den meisten Länderregelungen bildet der Kreistag als Pflichtausschüsse den Kreisausschuss als wichtigsten Ausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss, sowie nach Bundesrecht den Jugendhilfeausschuss. Er kann weitere Ausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung bilden. In Schleswig-Holstein richtet sich die gesetzliche Regelung nach der Kreisordnung. Der Kreistag setzt sich zusammen aus den Kreistagsabgeordneten (ohne den Landrat). Er wählt aus seiner Mitte den Kreispräsidenten.

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Entnommen von "Wikipedia"

https://de.wikipedia.org/wiki/Kreistag 

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